Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel         

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Marke MoorFutures zur Generierung von Kohlenstoffschutzzertifikaten für den freiwilligen Kohlenstoffmarkt entwickelt.

Dem Projekt MoorFutures liegen folgende Annahmen zugrunde:

Bemühungen um einen ausgewogenen Klimaschutz machen es unumgänglich, die Klimarelevanz von Landnutzungen und Landnutzungsänderungen zu berücksichtigen. Nutzungen der Moore, die mit deren Entwässerung einhergehen, führen zu einem Zerfall („Mineralisierung“) des Torfes und damit zur Freisetzung erheblicher Treibhausgasmengen. Die Treibhausgasfreisetzung trockengelegter Moore ist eine der größten bekannten Quellen.

Eine Wiedervernässung kann diesen Prozess stoppen und damit zu einer erheblichen Verminderung der Treibhausgasfreisetzung führen. Weitere Vorteile ergeben sich im Bereich des Wassermanagements, da Moore als Retentionsräume wirken. Schließlich stellen wiedervernässte Moore wichtige Lebensräume bedrohter Arten dar. Mit den MoorFutures soll die Klimaschutzleistung wiedervernässter Moore honoriert werden.

Für die Entwicklung, Validierung, Verifizierung und Registrierung der Zertifikate sind mit dem MoorFutures Standard verbindliche Kriterien erstellt worden. Die hohe Qualität des Standards wird im Wesentlichen durch folgende Merkmale gewährleistet:

  • Transparenz bei der Entwicklung von Projekten nach dem MoorFutures Standard
  • Freiwilligkeit der Moorschutzprojekte
  • Verifizierbare Emissionseinschätzungen der Moorstandorte
  • Zusätzlichkeit der Moorschutzmaßnahmen
  • Validität und Vertrauenswürdigkeit der Moorschutzmaßnahmen
  • Permanenz und Absicherung der Moorschutzmaßnahmen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit der Wiedervernässungsmaßnahme bereits begonnen.

 

§ 1   Gegenstand des Vertrages

(1)   Gegenstand des Vertrages ist der Kauf von MoorFutures. Ein MoorFuture steht für die anteiligen Kosten, die Wiedervernässungsmaßnahmen auf geeigneten Moorstandorten in Bezug auf die Treibhausgasemissionsreduzierung von einer Tonne Kohlendioxid voraussichtlich verursachen. Die Einnahmen aus der Veräußerung sämtlicher für einen Standort bzw. ein Projekt abgeschätzten MoorFutures ermöglicht die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme. Zu jedem Projekt wird ein Register geführt, in dem die Investoren namentlich mit der Anzahl der erworbenen MoorFutures genannt werden.

(2)   Die im Rahmen dieses Vertrages angebotenen MoorFutures werden im Wiedervernässungsprojekt Gelliner Bruch generiert. Das Vermeidungspotential dieses Projektes wurde mit insgesamt 5.300 MoorFutures berechnet. Die Vermeidungskosten belaufen sich auf 40,00 Euro pro Tonne. Die Projektlaufzeit beträgt 50 Jahre. Das Projekt wird von der Universität Greifswald wissenschaftlich begleitet.

 

§ 2 Leistungen des Landes M-V

(1)   Das Land Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sich, dem Käufer aus dem Projekt Gelliner Bruch je MoorFuture entsprechend eine Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent Emissionsminderung zuzuordnen.

(2)   Das Land Mecklenburg-Vorpommern sichert zu, dass für die Wiedervernässungsmaßnahme Gelliner Bruch nur Flächen genutzt werden, die in der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern stehen und dauerhaft gesichert sind.

(3)   Das Land Mecklenburg-Vorpommern sichert zu, dass die Wiedervernässungsmaßnahme Gelliner Bruch nach Maßgaben der zuständigen Behörde durchgeführt wurden bzw. werden.

(4)   Das Land Mecklenburg-Vorpommern sichert zu, dass die Wiedervernässung Gelliner Bruch nicht auf andere Weise gefördert oder finanziert wird.

(5)   Das Land Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sich, zur Sicherung der Wiedervernässungsmaßnahme Gelliner Bruch erforderliche Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen für die Dauer von 50 Jahren zu gewährleisten.

(6)   Das Land Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sich, dem Käufer jederzeit Auskunft über die Wiedervernässungsmaßnahme Gelliner Bruch zu erteilen.

 

§ 3   Vertragsabschluss

(1)   Käufer können sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sein. Als Verbraucher ist jede natürliche Person zu betrachten, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (gem. § 13 BGB). Ein Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder aber auch eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (gem. § 14 BGB).

(2)   Die Produkte im Online-Shop sind unverbindliche Aufforderungen an den Kunden, beim Land Mecklenburg-Vorpommern ein Produkt zu bestellen. Erst durch Anklicken des Buttons "Bestellen" gibt der Käufer eine verbindliche Bestellung ab. Mit der automatisierten Eingangsbestätigung ist die Bestellung angenommen und der Kaufvertrag zustande gekommen.

(3)   Der Vertragspartner ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das:

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Paulshöher Weg 1

19061 Schwerin

Ansprechpartner:   Dr. habil. Thorsten Permien

 

§ 4   Preise und Zahlungsbedingungen

(1)   Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält je MoorFuture und damit je Tonne Kohlenstoffdioxideinsparung einen Kaufpreis  in Höhe von 40,00 Euro. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist für dieses Projekt umsatzsteuerbefreit.

(2)   Der Kaufpreis ist auf folgendes Konto zu zahlen:

Geldinstitut:      Triodos Bank Deutschland: 

Kontoinhaber:   Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern

IBAN:                 DE 44 5003 1000 1011 1400 05                        

BIC:                   TRODDEF1XXX   

Als Verwendungszweck ist anzugeben: „MoorFutures - Gelliner Bruch“                         

(3)   Mit der Einzahlung auf das vorgenannte Bankkonto stimmt der Käufer zu, dass sein Name und seine gezeichneten Anteile MoorFutures in das Stilllegungsregister aufgenommen und im Internet veröffentlicht werden. Der Veröffentlichung im Internet kann der Käufer widersprechen, er wird dann dort anonym aufgeführt.

 

§ 5   Lieferbedingungen

Nach Eingang des in Absatz 1 genannten Betrages stellt das Land Mecklenburg-Vorpommern dem Käufer ein Zertifikat im vereinbarten Leistungsumfang aus. Die Zahlung erfolgt per Vorkasse. Die Versendung der Zertifikate erfolgt nach Zahlungseingang innerhalb von 3-5 Werktagen per Email als pdf zum selbst ausdrucken.

 

§ 6   Widerrufsrecht und -folgen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verbraucher nach den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen das Recht hat, seine Vertragserklärung nach Maßgabe der folgenden Belehrung zu widerrufen:

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn die Sache vor Fristablauf überlassen wurde – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen werden. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Paulshöher Weg 1

19061 Schwerin

Ferner wird auf die separate Belehrung über das Widerrufsrecht hingewiesen.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher regelmäßig die Kosten der Rücksendung, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat oder der Verbraucher seinen Wohnsitz ausserhalb der Europäischen Union hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Verbraucher mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache, für das Land mit deren Empfang.

ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG

 

§ 7   Vertragstextspeicherung

(1)   Der Vertragstext wird für die Kaufabwicklung nach Vertragsschluss nicht gespeichert und ist auf der Website für den Kunden nicht erneut abrufbar. Über die Druckfunktion des Browsers kann die Website mit den maßgeblichen Vertragsinformationen während des Bestellvorgangs ausgedruckt werden. 

(2)   Nach dem Drücken des Buttons "Bestellen" ist eine Änderung nicht mehr möglich.

 

§ 8   Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich nach Maßgabe der Gesetze, über alle Tatsachen, wechselseitig zugänglich gemachten Unterlagen, Dokumente oder Interna, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass eine jeweilige Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt. Alle Informationen, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass im Rahmen der Vereinbarung etwas anderes bestimmt wurde oder diese Informationen für die weitere Abwicklung und Aufgabenerfüllung nach dieser Vereinbarung erforderlich oder bereits öffentlich zugänglich sind.

 

§ 9   Sprache

Vertragssprache ist Deutsch.

 

§ 10   Gerichtsstand/ Rechtswahl

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Sitz der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vereinbart. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 11   Haftungsausschluss

Die Land Mecklenburg-Vorpommern haftet nicht für die Richtigkeit der von der Zertifizierungsorganisation zugänglich gemachten Informationen bzgl. der verursachten Emissionen und der erreichten Emissionsminderungen und anderen Projektinformationen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gibt keine Gewähr für den haftet auch nicht für den Eintritt der Reduzierung einer konkret nachweisbaren Menge an Treibhausgasemissionen. Diesen Nachweis führen die beauftragten Prüfer.

 

§ 12   Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen solche als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen.

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Paulshöher Weg 1

19061 Schwerin