Jugendschutzgesetz

Jugendschutzgesetz in Bezug auf alkoholhaltige Getränke auf einen Blick

 

Unter 16 Jahren:
Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten. Eine Ausnahme gilt für Bier, bierhaltige Mischgetränke, Sekt, Wein und weinhaltige Mischgetränke, wenn eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und dies erlaubt. Das Sorgerecht haben in der Regel die Eltern gemeinsam, ein Elternteil allein oder ein gerichtlich bestellter Pfleger oder Vormund.

ab 16 Jahren:
Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt.

ab 18 Jahren:
Abgabe und Verzehr von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sowie allen anderen alkoholhaltigen Getränken sind erlaubt.

Apfelsaftgesetz:
In dem Gesetz ist eindeutig klargestellt, dass jede Gaststätte ein alkoholfreies Getränk anbieten muss, das nicht teurer sein darf als ein alkoholhaltiges Getränk der gleichen Menge.

Hier noch einmal das Jugendschutzgesetz im Überblick