ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma Eventura – Die Verstaltungsprofis!

§ 1 Geltungsbereich

Für sämtliche Verträge zwischen dem Kunden und der Firma Eventura, Marktweg 43, 47608 Geldern, (nachfolgend Eventura genannt) vertreten durch ihren Geschäftsführer Stephan Hermsen, gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Eventura ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.


§ 2 Allgemeines
§ 2.1 ANGEBOTE

Alle Angebote von Eventura sind freibleibend bis zum Festabschluss; ein gültiger Mietvertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Eventura zustande. Der Abschluss eines Mietvertrages sowie Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Inhalt und Umfang des Mietvertrages wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Angebotsunterlagen, etwaige Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen, Homepage oder sonstigen Dokumentationen von Eventura sind rechtlich unbeachtlich, entsprechende Haftung gegenüber Kunden resultiert hieraus nicht. Insbesondere sind diese Unterlagen nicht als Angebot im Rechtssinne zu verstehen, sondern gerade unverbindlich und freibleibend.

§ 2.2 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von Eventura für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Eventura behält sich vor, zusätzlich eine Kaution zu erheben, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgezahlt wird. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu zahlen, sofern dies auf der Rechnung nicht anders vermerkt ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz zu erheben. Durch Verzug entstehende Kosten wie Mahngebühren, Rechtskosten, Inkassokosten usw. hat der Kunde in voller Höhe zusätzlich zu tragen.

§2.3 VORSCHÜSSE

Eventura ist berechtigt, zur Deckung von Aufwendungen Vorschüsse zu verlangen. Eventura ist verpflichtet, nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung des Kundenauftrages einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber Eventura innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zur Verfügung gestellt.

§ 2.4 KOSTEN BEI RÜCKTRITT

Tritt der Kunde von einem bereits bestehenden Vertrag zurück, so ist Eventura berechtigt - wenn nicht anders schriftlich vereinbart - nachweislich entstandene Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Rücktritt von Miet- und Serviceverträgen zahlt er jedoch mindestens die nachfolgend angegebenen Sätze.

  1. 20% des Nettomietpreises zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bis 20 Arbeitstage vor Mietbeginn
  2. 50% des Nettomietpreises zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bis 7 Arbeitstage vor Mietbeginn
  3. 70% des Nettomietpreises zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bis 3 Arbeitstage vor Mietbeginn
  4. 90% des Nettomietpreises zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Stornierungen später als 3 Arbeitstage vor Mietbeginn

 

Teilstornierungen werden pro rata berechnet.

Stornierungen von Fremdmaterial werden mit einer Handlinggebühr von zusätzlich 15% berechnet. Sollte das Fremdmaterial für Eventura nicht kostenfrei storniert werden können, kommen die tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. der 15% Handlinggebühr - mindestens jedoch die o.g. Stornierungsgebühren - zur Anrechnung.

§ 2.5 HONORARKÜRZUNGEN

Honorarkürzungen aufgrund ersparter Aufwendungen werden von Eventura ausgeschlossen.

§ 2.6 GEMA / BEHÖRDEN / VERSICHERUNG / GENEHMIGUNGEN

Der Kunde ist für sämtliche anfallenden Gebühren, Versicherungen, Genehmigungen, Anmeldungen und Steuern im Rahmen einer Veranstaltung zuständig (z.B. GEMA, Vergnügungssteuer, Veranstalter-Haftpflichtversicherung usw.). Eventura übernimmt diese Aufgaben gegen Berechnung und nach schriftlicher Beauftragung.

§ 2.7 VERTRÄGE MIT DRITTEN

Soweit Eventura Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.

§ 2.8 EIGENTUMSVORBEHALT

Soweit wir Ware verkaufen, bleibt diese Ware Eigentum von Eventura bis alle Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Eventura getilgt sind.

§ 2.9 EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ
Alle Leistungen von Eventura (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) - auch einzelne Teile daraus - bleiben Eigentum von Eventura. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht zur einmaligen Nutzung oder zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Eventura darf der Kunde die Leistungen von Eventura nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

 

§ 2.10 LEISTUNGSABWEICHUNGEN VOM VERTRAG

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Eventura dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Eventura ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

§ 2.11 LIEFERUNG & ABHOLUNG

Die Anlieferung zum und die Abholung von dem durch den Kunden angegebenem Ort erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Berechnung, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Die Transportkosten können bei Eventura erfragt werden.

Die Transportleistung von Eventura beinhaltet grundsätzlich die Anlieferung bis hinter die erste ebenerdige Tür, eine direkte und störungsfreie Anfahrtsmöglichkeit an den Ab- und Beladeort vorausgesetzt. Ab einem Transportweg, der 10 m zwischen Transportfahrzeug und Abladeort überschreitet, werden zu den Transportkosten zusätzliche Arbeitsstunden in Höhe von 29,50 € pro Stunde pro Mitarbeiter nach Aufwand berechnet. Transportwege müssen so beschaffen sein, dass rollbare Ware durch eine Person barriere-, beschädigungs- und störungsfrei bewegt werden kann. Sollte dies nicht gegeben sein, wird der zusätzliche Aufwand mit 29,50 € pro Stunde pro Mitarbeiter nach Aufwand gesondert berechnet. Die Zufahrt muss für einen LKW (Breite 3,00 m Höhe 4,00 m Länge 20,00 m Gewicht 40 t) gewährleistet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Kunde Eventura hierüber schriftlich 48 Stunden vor Lieferung informieren. Sollten Eventura diese Informationen nicht zugehen und eine weitere Anfahrt notwendig werden, so trägt der Kunde die Kosten für den zusätzlichen Aufwand. Wartezeiten, die nicht durch Eventura zu vertreten sind, werden mit jeweils 29,50 € pro Stunde pro Mitarbeiter dem Kunden in Rechnung gestellt. Sollte Ware aufgrund der Transportwege nicht wie vereinbart ausgeliefert werden können, muss der Kunde die vereinbarte Miete in voller Höhe tragen. Die Ware muss bei der Abholung wieder wie bei der Lieferung verpackt, und an einem Punkt bereitstehen (Schutzbezüge sind bereits aufgezogen, TableTop ist in den dafür vorgesehenen Boxen sortenrein auf Rollwagen verpackt, etc.) Sollte dies nicht der Fall sein, wird der hierdurch entstandene Mehraufwand mit 29,50 € pro Stunde und Mitarbeiter in Rechnung gestellt.   

§ 2.12 AUFBAU & ABBAU

Auf- und Abbau sowie Verteilen und Einsammeln der Mietgegenstände sind in unserem Angebot nicht enthalten, solange nicht anders vereinbart. Diese Leistungen übernehmen wir gerne gegen gesonderte Berechnung. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Zelte die inklusive Auf- und Abbau sind. Hierbei gelten Schnellbauzelte/EasyUp ( z.B. Schnellbauzelt Tento) nicht als Zelte.

§ 2.13 ABBILDUNGEN / FOTOS

Abbildungen in Katalogen, Broschüren, Mailings sowie in Internetseiten und Multimediapräsentationen auf CD/DVD können von der Wirklichkeit abweichen. Dies gilt besonders für Farbunterschiede, die nicht immer völlig ausgeschlossen werden können.

§ 2.14 COPYRIGHT / URHEBERRECHT

Sämtliche Inhalte und Gestaltungsformen sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche unberechtigte Nutzung, insbesondere durch Nachdruck oder Vervielfältigung, werden gerichtlich verfolgt. Die Übernahme des Inhalts oder von Auszügen daraus für gewerbliche, private oder andere Zwecke sind verboten. Für Satz- und Formfehler redaktioneller oder technischer Art wird keine Haftung übernommen und kein Schadenersatz geleistet.

§ 2.15 VERPFLEGUNG MITARBEITER

Mitarbeiter von Eventura müssen ab 6 Arbeitsstunden beim Auf- und Abbau mit einer sättigenden, ausgewogenen Mahlzeit sowie mit nichtalkoholischen Getränken und Kaffee versorgt werden. Bei 12 Arbeitsstunden sind derweil 2 Mahlzeiten zu stellen. Mitarbeiter, die eine Veranstaltung betreuen, nehmen grundsätzlich am Veranstaltungscatering teil, es sei denn, es wird ein gesondertes Crewcatering gestellt. Zugang zu WC-Anlagen ist bei Auf- und Abbauarbeiten jederzeit kundenseits sicherzustellen.

§ 2.16 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Gericht, in dessen Bezirk Eventura seinen Sitz hat.

§ 3 Mietmaterial

§ 3.1 QUALITÄT DES MIETGUTES

Eventura ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Eventura ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls Eventura - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.

§ 3.2 INFORMATIONSMATERIAL

Sämtliche Angaben über Mietgegenstände, die in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten sind, soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen, sind unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht schriftlich durch Eventura bestätigt worden sind. Eventura steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein.

§ 3.3 WEITERGABE AN DRITTE / BEFÖRDERUNG

Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und/oder das Befördern und Betreiben des Mietgegenstandes außerhalb der BRD ist ohne schriftliche Genehmigung der Firma Eventura untersagt. Für sämtliche Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Kunde in vollem Umfang.

§ 3.4 MIETZEITRAUM / ÜBERZIEHUNG

Die Miete beginnt an dem Tage, an welchem dem Kunden der Mietgegenstand ausgehändigt worden ist, und endet zu dem Zeitpunkt, der als Rückgabetermin angegeben wurde. Wir behalten uns vor, bei Überziehung dieses Termins Ausfallkosten in Höhe des täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüber hinaus gehenden Schaden zu liquidieren. Auf § 546a BGB wird Bezug genommen. Sind wir gezwungen, die Rückgabe von Mietgegenständen anzumahnen, haben wir das Recht, ab der ersten Mahnung einen Mahnbetrag von jeweils 10 € pro Mahnung zu erheben. Die Preise der jeweils gültigen Preisliste verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten jeweils für die Miete von bis zu drei Kalendertagen oder einem Wochenende, wenn nicht anders schriftlich vereinbart.

§ 3.5 VERWENDUNGSZWECK & FUNKTIONSPRÜFUNG

Der Kunde ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Übernahme oder vor Inbetriebnahme der Mietsache und des Zubehörs von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Mietsache gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand nach Übergabe an den Vermieter durch Unterzeichnen der Lieferpapiere. Soweit der Mietgegenstand einer speziellen Behandlung bedarf (z.B. gem. Betriebsanleitung o.ä.) verpflichtet sich der Kunde, den Mietgegenstand ausschließlich durch Personen bedienen zu lassen, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch der des Mietgegenstades sicherstellen können.

§ 3.6 HAFTUNG FÜR MIETGEGENSTÄNDE UND VERSICHERUNGSSCHUTZ

Der Kunde haftet ab Erhalt des Mietgutes bis zur Rückgabe für jede Beschädigung oder den Verlust des Mietgegenstandes unabhängig davon, ob die Beschädigung oder der Verlust durch den Kunden selbst oder einen Dritten verursacht worden ist. Der Kunde tritt etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an Eventura ab. Alle Mietgegenstände sind grundsätzlich nicht versichert. Der Kunde haftet für Mietgegenstände in vollem Umfang mit dem Wiederbeschaffungswert zzgl. 30% Handling für sämtliche Schäden und Verluste sowie hierdurch evtl. entgangene Mieteinnahmen, auch wenn die Schäden nicht von ihm selbst, sondern z.B. von seinen Gästen, Personal, unbekannten Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht wurden. Für Transportschäden und entstandene Schäden vor Ort insbesondere durch unsachgemäße Handhabung der Mietsache durch den Kunden übernimmt der Vermieter keine Haftung. Reparatureingriffe des Kunden sind nicht zulässig. Die Haftung für eine Mietsache beginnt, sobald der Mietgegenstand am angegebenen Lieferort zum vereinbarten Zeitpunkt eingetroffen und entladen ist oder die Ware abgeholt und verladen ist - auch wenn der Kunde nicht vor Ort ist oder die Übernahme durch Erfüllungsgehilfen erfolgt. Mietgegenstände gelten als ordnungsgemäß zurückgeben, sobald diese in den Geschäftsräumen von Eventura gezählt, gereinigt und geprüft wurden und keine Beanstandungen vorliegen. Eventura ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Rückgabe einer Mietsache den Kunden über etwaige Schäden und Verluste zu informieren. Für Schäden, die bei Nutzung des Mietgegenstandes entstehen, beispielsweise durch unsachgemäße Nutzung des Kunden, oder durch fahrlässigen Umgang des Kunden mit dem Mietgegenstand haftet alleine der Kunde. Für Boden-/ Flurschäden, aufgrund ungeeigneter örtlicher Beschaffenheit oder Gegebenheiten haftet alleine der Kunde. Eventura haftet nur im Falle der Nichteinhaltung vertraglicher Bestandteile die gesondert dieser AGB´s vereinbart wurden.  

§ 3.7 ANZEIGEPFLICHT DES KUNDEN

Der Kunde muss den Vermieter unverzüglich informieren, wenn der Mietgegenstand bei Auslieferung nicht vollständig oder beschädigt ist (maximal 2 Stunden nach der Warenübergabe). Der Kunde hat eventuelle Schäden, die die weitere und sofortige Benutzung der Mietsache erschwert oder unmöglich macht, unverzüglich schriftlich zu melden. Transportschäden wie auch alle anderen evtl. Schäden, wie z.B. Kratzer an den Geräten, sind dem Vermieter bei der Rückgabe anzuzeigen.

§ 3.8 AUSFÄLLE / STROMVERSORGUNG

Für evtl. Ausfälle übernehmen wir keine Haftung. Der Kunde hat für ausreichende und VDE-gerechte Stromversorgung zu sorgen. Sollte dies nicht sichergestellt sein, behalten wir uns vor, den Mietvertrag aufzulösen und die darin aufgeführten Geräte nicht auszuhändigen bzw. in Betrieb zu nehmen. Die Miete wird in solch einem Fall in vollem Umfang berechnet.

§ 3.9 ZUSTAND BEI RÜCKGABE

Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Für defekt zurückgebrachte Geräte berechnen wir die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert, wenn eine Reparatur unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Bei defekten Glühkörpern behalten wir uns vor, den Zeitwert zu berechnen. Bei verschmutzten Mietgegenständen berechnen wir die Reinigung nach Aufwand, solange nicht anders vereinbart.

§ 3.10 ZELTE

Die angebotenen Preise bei Zelten verstehen sich inklusive Montage und Demontage, ausgenommen hiervon sind Schnellbauzelte z.B. der Serie Tento, Mastertent, Atento usw. Beim Zelt ist ein Niveauausgleich von maximal 15 cm inbegriffen. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Der Kunde steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung und/oder Montage des Mietgegenstandes vereinbart ist, frei, geräumt und gut zu befahren ist, auch durch LKW von bis zu 40 Tonnen. Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Kunden getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden, infolge der Montage des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde bestimmt den Ort, an dem der Mietgegenstand installiert wird. Er untersucht, ob der Mietgegenstand am Ort der Installation sicher und ohne Schaden

an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann und steht für diese Tatsache ein.

Der Kunde muss beim Aufbau von Zelten sicherstellen, dass der Aufbauplatz für eine Verankerung der Zelte bis zu einer Tiefe von 1 m frei von jeglichen Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, Abwasser, Daten- und Telefonleitungen) ist. Ist dies nicht der Fall, muss der entsprechende Leitungsweg vor Aufbaubeginn genau gekennzeichnet werden. Der Aufbauort muss frei von versteckten Kampfmitteln sein. Für etwaige Flurschäden, die beim Auf- und Abbau, durch die Standzeit oder die Fahrzeuge entstehen, kommt Eventura nicht auf. Für Schäden an Zelten durch Sturm, Unwetter oder höhere Gewalt, Vandalismus und andere Ursachen haftet der Kunde in vollem Umfang in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache. Des Weiteren haftet der Kunde auch für hieraus entstehende Mietausfälle in voller Höhe.

Bei Schnee muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu Lasten des Kunden. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Kunde keine Änderungen am Mietgegenstand anbringen oder vornehmen. Wenn für die Aufstellung des Mietgegenstandes die Zustimmung eines Dritten notwendig

ist, trägt der Kunde rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert den Vermieter schriftlich über das Vorliegen dieser Zustimmung. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf das Risiko des Kunden. An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietgegenstandes, welcher Art auch immer, gehen vollständig zu Lasten des Kunden, auch wenn sie bereits durch den Vermieter entrichtet worden sind.

Für Heiz-, Klimaanlagen-, Strom- und Sanitäreinheiten gilt: Außer wenn etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der angebotene bzw. vereinbarte Preis nicht auf die Kosten für Energie- und/oder Brennstoffverbrauch und die Kosten für den Anschluss ans Versorgungsnetz. Der durch uns gelieferte Brennstoff wird zum Tagespreis zzgl. 50% Handling berechnet. Die in den Angeboten genannten Brennstoffkosten können sich daher ändern.

 

§ 4 Haftung & Schadenersatz

§ 4.1 ERFÜLLUNGSGEHILFEN

Eventura haftet nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

§ 4.2 ABWEICHUNG VON ZUSAGEN

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung, wenn er von ihm getroffene Zusagen (z.B. Bereitstellung von Hilfskräften, Parkplätzen, Stromversorgung, Zufahrtswegen etc.) oder andere ihm obliegende Pflichten nicht einhält und dadurch eine Vertragserfüllung seitens Eventura erst durch Mehraufwand oder verspätet möglich bzw. gänzlich unmöglich macht.

§ 4.3 ANMIETUNG MIT PERSONAL

Auch bei der Anmietung von Geräten zusammen mit unserem Personal hat der Kunde unter allen Umstände dafür Sorge zu tragen, dass alles den Umständen nach Mögliche von ihm bzw. von ihm beauftragten Personen unternommen wird, um einen Schaden oder einen Verlust der Geräte zu vermeiden. Es gelten auch hierbei die Haftungsbedingungen aus § 3.6. Unser Personal haftet ausschließlich betriebstechnisch gesehen.

§ .4 REKLAMATION

Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich nach Leistung durch Eventura schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Eventura der Höhe nach - gleich aus welchem Rechtsgrunde - auf die vereinbarte Miete oder Honorar der mangelhaften Sache beschränkt ist. Ein Schadenersatz ist nur möglich, wenn Eventura die Möglichkeit eingeräumt wird, den Mangel zu beseitigen.

§ 4.5 HAFTUNG NACH VERTRAGSVEREINBARUNG

Die Haftung von Eventura richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrunde – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Eventura.

§ 4.6 SCHÄDEN DURCH DEN MIETGEGENSTAND

Für durch unsere Mietgegenstände entstandene Schäden können wir nicht haftbar gemacht werden, wenn diese auf unsachgemäße Handhabung oder ungeeigneten Zweck zurückzuführen sind.

§ 4.7 SCHÄDEN BEIM VERLADEN

Eventura übernimmt keine Haftung für jegliche Art von Schäden, die beim Beladen oder Entladen auf den Betriebsstandorten von Eventura entstehen. Der Kunde trägt das Risiko von Schäden, wenn er Hilfe von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Eventura beim Be- und Entladen eines eigenen Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Auch übernimmt er die Haftung bei unsachgemäßer Beladung des eigenen Fahrzeugs. Eventura ist berechtigt, die Herausgabe von Ware zu verweigern, wenn ein Kunde einen ordnungsgemäßen Transport mit dem eigenen Fahrzeug nicht gewährleisten kann. Hieraus entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Mietminderung der gemieteten Sache.  

§ 5 DATENSCHUTZ

Der Vermieter speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Kunden. Diese beinhalten Informationen, die eine Identifikation der Person oder des Unternehmens

ermöglichen wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse. Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge genutzt. Darüber hinaus werden die vom Kunden übermittelten Daten an Eventura, zum Zweck der zentralen Datenverarbeitung und die Firma, der Name, die Adresse und/oder die E-Mail-Adresse des Kunden zur Übermittlung von Angeboten und Informationen (Werbung) über neue Waren und Dienstleistungen übermittelt. Dieser Übersendung von Angeboten und Informationen (Werbung) kann der Kunde gegenüber dem Vermieter jederzeit widersprechen, ohne dass dem Kunden hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Wenn der Kunde Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere Angaben zum Vertrag, Bankverbindung, Kreditkarte oder Kundennummer gespeichert. Alle in diesem Zusammenhang angegebenen Daten werden vom Vermieter im Bedarfsfall an mit dem Vermieter zusammenarbeitenden Drittunternehmen Banken oder Sparkassen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten übermittelt, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden. Soweit der Kunde die bei dem Vermieter gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchten, kann der Kunde dies dem Vermieter jederzeit per Post oder E-Mail mitteilen.

§ 6 COPYRIGHT © / URHEBERRECHT

Sämtliche Inhalte sowie das Werk als Ganzes sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche unberechtigte Nutzung, insbesondere durch Nachdruck oder Vervielfältigung in Form

von Fotokopien, Mikrokopien, oder anderen Verfahren, auch von Teilen, für jegliche Zwecke werden gerichtlich verfolgt. Die Übernahme des Inhaltes oder Teilen hiervon in

Datensysteme/ Datenbanken oder die Verwendung des Verzeichnisses für gewerbliche, private oder andere Zwecke sind verboten. Für Satz- und Formfehler redaktioneller oder

technischer Art wird keine Haftung übernommen und kein Schadensersatz geleistet.

Mit Erscheinen dieser AGBs verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit. Es gilt für mit Eventura abgeschlossene Verträge deutsches Recht.

Stand: 04 l 2016